a) In ihrer Beschwerdeschrift erhebt die X. AG die Einrede der Verwirkung des Anspruchs der Besitzstörung und beruft sich auf Art. 929 ZGB. Gemäss dieser Gesetzesbestimmung ist die Klage aus verbotener Eigenmacht nur zulässig, wenn der Besitzer sofort, nachdem ihm der Eingriff und der Täter bekannt geworden sind, die Sache zurückfordert oder Beseitigung der Störung verlangt (Abs. 1). Die Klage verjährt nach Ablauf eines Jahres; das mit der Entziehung oder Störung zu laufen beginnt, auch wenn der Besitzer erst später von dem Eingriff und dem Täter Kenntnis erhalten hat (Abs. 2).