14 ZPO eine grössere Bedeutung zukommt als im ordentlichen Zivilprozess, entschieden, eine Nachreichung von Urkunden durch die Parteien müsse auch im Beschwerdeverfahren gegen einen Amtsbefehl möglich sein. In PKG 2005 Nr. 26 wurde der Umfang des Novenrechts dahingehend konkretisiert, dass die Nachreichung von Beweismitteln nur dann zulässig ist, wenn es darum geht, eine im vorinstanzlichen Verfahren bereits behauptete Tatsache zu belegen. Das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweise zu neuen Tatsachen ist jedoch unzulässig.