c) Der Umfang des Novenrechts im Rechtmittelverfahren wird in Art. 152 Abs. 3 ZPO geregelt, welcher bestimmt, dass der Einzelrichter von Amtes wegen neue Beweise erheben kann. In PKG 2001 Nr. 39 E. 2.a wurde, in Anlehnung an Art. 152 ZPO sowie aufgrund des Umstandes, dass der Nachreichung von Beweismitteln gerade im summarischen Verfahren durchgeführten Amtsbefehlsverfahren gemäss Art. 137 Ziff. 14 ZPO eine grössere Bedeutung zukommt als im ordentlichen Zivilprozess, entschieden, eine Nachreichung von Urkunden durch die Parteien müsse auch im Beschwerdeverfahren gegen einen Amtsbefehl möglich sein.