Seite 3 — 9 2. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2009 forderte der Einzelrichter am Kantonsgericht die Vorinstanz und den Beschwerdegegner zur Vernehmlassung auf. Die Vernehmlassung des Kreisamtes Maienfeld ging am 9. Dezember 2009 ein. Der Beschwerdegegner reichte keine Stellungnahme ein. 3. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen