Auch handle es sich beim Vorbringen, die Mauer werde im Laufe der Zeit umkippen, um eine reine Behauptung. Eine Bedrohung des Besitzstandes durch einen Eingriff der X. AG sei weder erstellt noch bewiesen. Ausserdem habe sich der Beschwerdegegner nicht rechtzeitig im Sinne von Art. 928 ZGB gegen die Besitzesstörung gewehrt. Der Anspruch sei gemäss Art. 929 Abs. 2 ZGB verjährt. Die angefochtene Verfügung des Kreispräsidenten Maienfeld gehe überdies über den von Y. gestellten Antrag hinaus und sei daher auch aus diesem Grund aufzuheben.