In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der vom Kreispräsident eingenommene Standpunkt, die X. AG habe entlang der Mauer einseitig 40 bis 50 cm abgegraben, nicht zutreffe und bestritten werde. Das Fundament der Mauer sei weder berührt, noch untergraben worden. Zudem liege der Strassengrenzverlauf rund 40 bis 60 cm von der Mauer entfernt. Auch sei der Bereich zwischen Strasse und Mauer mittels Humus auf Wunsch von Y. ordentlich hergerichtet worden. Y. hätte alsdann nicht bewiesen, dass die Mauer oder deren Fundament durch die X. AG verändert worden sei. Auch handle es sich beim Vorbringen, die Mauer werde im Laufe der Zeit umkippen, um eine reine Behauptung.