C. 1. Gegen diesen Amtsbefehl reichte die X. AG am 1. Dezember 2009 innert Frist Beschwerde beim Einzelrichter am Kantonsgericht ein und beantragte Folgendes: „1. Ziffer 1 der Verfügung des Kreispräsidenten Maienfeld vom 18.11.2009 sei aufzuheben und das entsprechende Gesuch des Y. vom 10.08.2009 abzuweisen. 2. Dem Rekurs sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer zulasten des Rekursgegners.“