In seiner Begründung hielt der Kreispräsident fest, die Mauer sei strassenseitig um 40 bis 50 cm abgegraben worden und es bestehe die Gefahr, dass sie im Laufe der Zeit umkippen werde. Es könne hingegen nicht rechtsgenüglich bewiesen werden, dass der Riss im Verputz der Mauer durch die Bauarbeiten an der neuen Strasse entstanden sei. Weiter hielt der Kreispräsident fest, dass die Art der Vermarchung allein der Geometer bestimme.