Seite 2 — 9 landwirtschaftliche Nutzung des höheren Terrains keinen Schaden nehmen und auch später nicht umkippen kann. 2. Auf die sonstige bauliche Sanierung der erwähnten Mauer (Ausbessern von Rissen) durch die Gesuchsgegnerin wird im Sinne der Erwägungen verzichtet. 3. Die Neuvermarchung mit Bolzen erfolgt durch den Geometer. 4. Die Kosten des Verfahrens von Total Fr. 350.00 werden beiden Parteien zu gleichen Teilen auferlegt. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 5. (Rechtsmittelbelehrung).“