Anlässlich dieser Verhandlung machte der Gesuchsteller unter anderem auf eine einseitige Untergrabung entlang der Grundstückmauer von ca. 40 bis 50 cm aufmerksam und machte geltend, diese sei zwischenzeitlich durch eine kleine Aufschüttung verdeckt worden. Die Gesuchsgegnerin bestritt anlässlich der Verhandlung die Vorbringen der Gegenseite und stellte sich zudem auf den Standpunkt, der Kreispräsident sei in casu nicht zuständig, da es sich ihres Erachtens um eine Forderung nach Leistung handle.