2. Da nicht alle Mängel innert Frist behoben wurden, gelangte Y. mit Amtsbefehlgesuch vom 10. August 2009 an den Kreispräsidenten Maienfeld, wobei er folgende Rechtsbegehren stellte: „1. Dem Gesuchsgegner sei unter Androhung der Ungehorsamstrafe gemäss Art. 292 StGB zu befehlen, die bestehende Mauer zwischen den Parzellen _ und _ auf der Strassenseite neu zu unterfangen. 2. Dem Gesuchsgegner sei unter Androhung der Ungehorsamstrafe gemäss Art. 292 StGB zu befehlen, die herausgerissenen Marksteine zwischen den Parzellen 1517 und _ sowie _ zu ersetzten.