A. 1. Im Sommer 2008 wurde in A. entlang der Parzelle Nr. _, deren Eigentümer offenbar Y. ist, die Zufahrtsstrasse (Parzelle Nr. _) zur Parzelle Nr. _ der Eigentümerin X. AG erstellt, um damit die Liegenschaft B. in A. zu erschliessen. Mit Schreiben vom 2. November 2008 forderte Y. die X. AG nach Abschluss der Arbeiten auf, gewisse Mängel zu beheben. Unter anderem verlangte er, dass die Risse an der Mauer entlang der Parzelle Nr. _ behoben und die Mauer, dort wo Terrain abgetragen worden sei, unterfangen werden.