{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-01-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-270_2010-01-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_270_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4beaeb993393f6d9c290db725853c077b945b572bddac40947ec07b33a15d45441ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4beaeb993393f6d9c290db725853c077b945b572bddac40947ec07b33a15d45441ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_270", "Checksum": "f08bef40b9ec3d5e5a898fb136ad406e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 270"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 05.01.2010 ERZ 2009 270"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 05.01.2010 ERZ 2009 270"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Besitzesschutz | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:19:44", "Checksum": "dbcd68bdac48f891548d8bcf94e97843", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 05.01.2010 ERZ 2009 270\nRegeste:\nBesitzesschutz | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\na) Der Kreispräsident ging in seinem Amtsbefehl davon aus, dass das Terrain\nstrassenseitig bei der Mauer im Vergleich zur früheren Bodenhöhe um 40 bis 50\ncm abgegraben worden sei. Dadurch bestehe die Gefahr, dass die Mauer im\nLaufe der Zeit umkippe. Zu dieser Feststellung kam der Kreispräsident aufgrund\neines Augenscheins vor Ort und anhand der vom Gesuchsteller eingereichten\nFotografien und einer Skizze. Die Feststellungen des Kreispräsidenten wurden\nvon der X. AG bereits in ihrer Vernehmlassung ans Kreisamt bestritten. Diesen\nStandpunkt nimmt sie auch in ihrer Beschwerde ein und untermauert das Ganze\nmit Einreichung weiterer Fotografien sowie eines Schreibens der ausführenden\nBaufirma A. Käppeli’s Söhne AG vom 21. August 2009 (act. 01/4 und 01/5). Die\nEinreichung dieser neuen Beweismittel war unter diesen Umständen, wie unter 2.\nc ausgefrührt, gestattet (PKG 2001 Nr. 39, PKG 2005 Nr. 26). Im erwähnten\nSchreiben bestätigt die Baufirma, dass der Strassengrenzverlauf ca. 40 bis 60 cm\nvon der Mauer entfernt liege. Damit liege die Mauer nicht mehr im Bereich der\nStrasse bzw. des Platzbedarfs für den Neubau der Strasse. Damit wollte die\nBaufirma ausdrücken, dass der Boden in einer Breite von 40 bis 60 cm entlang der\nMauer durch den Strassenbau gar nicht verändert worden sei. Diese Darstellung\nwird durch die neu eingelegten Fotografien, welche den Strassenbau im Zeitpunkt\nnach der Kofferung zeigt, belegt. Zu sehen ist entlang der Mauer ein\nBodenstreifen mit altem Grünbewuchs, aus welchem sich deutlich ergibt, dass die\nGeländehöhe am strassenseitigen Mauerfuss nicht verändert wurde. Dies wurde\noffensichtlich auch später für die Einbringung des Belags nicht nötig. Ebenso\nwenig ist der teilweise im unteren Bereich der Mauer abgefallene Verputz ein\nBeweis für die behauptete Abgrabung. Dies muss nämlich angesichts des dort\nsichtbaren Bewuchses mit Moos bzw. Flechten (act. 01/4) schon längere Zeit\n\nSeite 7 — 9\ngeschehen sein. Unter diesen Umständen ist dem Gesuchsteller der Beweis der\nBesitzesstörung durch die X. AG nicht gelungen.\n\nb) Offen gelassen werden kann, ob eine Besitzesstörung selbst dann\nangenommen werden könnte, wenn die vom Gesuchsteller behauptete Abgrabung\nstattgefunden hätte. Dies wäre nur dann der Fall, wenn dadurch die Stabilität der\nMauer wesentlich geschmälert worden wäre. Eine solche Annahme lässt sich nur\nmachen, wenn bekannt wäre, wie tief die Mauer in den Boden ragt. Dazu fehlen\naber jegliche Angaben, womit dem Gesuchsteller der Beweis der Besitzesstörung\nnicht gelungen ist und der Amtbefehl zu Unrecht erlassen wurde. Damit ist Ziffer 1\ndieses Dispositives antragsgemäss aufzuheben. Unter diesen Umständen erübrigt\nsich auch die Erhebung weiterer Beweise gemäss Antrag der Beschwerdeführerin.\n\n5. Nicht angefochten wurde der Kostenpunkt des Amtsbefehls. Es hat somit\nmit der Aufteilung der Kosten des Kreisamts Maienfeld nach Hälften zulasten der\nParteien sein Bewenden. Dies gilt auch für die Wettschlagung der\naussergerichtlichen Kosten für das vorinstanzliche Verfahren.\n\n6. Mit der Mitteilung des Hauptentscheides wird der Antrag um Gewährung\nder aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.\n\n7. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen bei diesem Ausgang\nzulasten des Beschwerdegegners, welcher die Beschwerdeführerin\naussergerichtlich angemessen zu entschädigen hat.\n\nSeite 8 — 9\nIII. Demnach wird erkannt\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Ziffer 1 des Dispositives der\nangefochtenen Verfügung aufgehoben und die Ziffer 1 des\nAmtsverbotsgesuchs abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.-- (einschliesslich\nSchreibgebühr) gehen zulasten des Beschwerdegegners, welcher die\nBeschwerdeführerin aussergerichtlich für das Beschwerdeverfahren mit\nFr. 1'200.-- zu entschädigen hat.\n\n3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende\nEntscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des\nBundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das\nSchweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn\nsich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist\ndie subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben.\nIn beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert\n30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in\nder gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die\nZulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen\nund das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und\n113 ff. BGG.\n\n4. Mitteilung an:\n\nSeite 9 — 9\n"}