{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-01-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-270_2010-01-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_270_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4beaeb993393f6d9c290db725853c077b945b572bddac40947ec07b33a15d45441ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4beaeb993393f6d9c290db725853c077b945b572bddac40947ec07b33a15d45441ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_270", "Checksum": "f08bef40b9ec3d5e5a898fb136ad406e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 270"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 05.01.2010 ERZ 2009 270"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 05.01.2010 ERZ 2009 270"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Besitzesschutz | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:19:44", "Checksum": "dbcd68bdac48f891548d8bcf94e97843", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 05.01.2010 ERZ 2009 270\nRegeste:\nBesitzesschutz | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\nd) Im Besitzesschutzverfahren ist grundsätzlich voller Beweis für das\nVorhandensein der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen zu erbringen (vgl.\nArt. 146 Abs. 2 ZPO). Nur klar und unzweifelhaft ausgewiesene Ansprüche\nkönnen durchgesetzt werden. Wenn der Kläger sein Recht nicht restlos eindeutig\nbelegen kann, ist er abzuweisen und hat sich an den ordentlichen Zivilrichter zu\nwenden (vgl. Rehli, a.a.O., S. 96). Dort kann er allerdings nicht mehr aus dem\nBesitz klagen, sondern muss sein Recht mit dem im ordentlichen Zivilprozess\nerforderlichen Beweis dartun (vgl. Schöbi, Der Besitzesschutz, Diss. Bern 1987, S.\n104).\n\n3. Das Befehlsverfahren vor dem Kreispräsidenten zum Erlass eines\nAmtsbefehls gemäss Art. 145 ff. ZPO ist unter anderem zulässig zum Schutze\n\nSeite 5 — 9\neines bedrohten Besitzstands nach Art. 928 ZGB, wenn jemand durch die\nbeabsichtigte oder begonnene Handlung eines anderen oder durch die\nUnterlassung einer solchen in seinem Besitz verletzt oder gefährdet wird (vgl. Art.\n146 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 145 ZPO). Gestützt auf die\nBesitzesschutzbestimmung von Art. 928 ZGB kann derjenige Besitzer, der durch\nverbotene Eigenmacht gestört wird, klageweise die Beseitigung der Störung, die\nUnterlassung sowie Schadenersatz für den durch die Störung verursachten\nSchaden geltend machen. Besitzesschutz nach Art. 928 Abs. 1 ZGB steht jedem\nBesitzer zu, auch dem unselbständigen, dem mittelbaren, dem Mitbesitzer sowie\ndem Rechtsbesitzer (Emil W. Stark/Wolfgang Ernst, Basler Kommentar, 3.\nAuflage, Basel 2007, N. 5 zu Art. 928 ZGB). Massgebend für den Besitz ist die\ntatsächliche Herrschaft über eine Sache (vgl. Art. 919 Abs. 1 ZGB).\n\na) In ihrer Beschwerdeschrift erhebt die X. AG die Einrede der Verwirkung des\nAnspruchs der Besitzstörung und beruft sich auf Art. 929 ZGB. Gemäss dieser\nGesetzesbestimmung ist die Klage aus verbotener Eigenmacht nur zulässig, wenn\nder Besitzer sofort, nachdem ihm der Eingriff und der Täter bekannt geworden\nsind, die Sache zurückfordert oder Beseitigung der Störung verlangt (Abs. 1). Die\nKlage verjährt nach Ablauf eines Jahres; das mit der Entziehung oder Störung zu\nlaufen beginnt, auch wenn der Besitzer erst später von dem Eingriff und dem Täter\nKenntnis erhalten hat (Abs. 2).\n\nEinzuhalten sind somit insbesondere zwei Voraussetzungen, welche beide in\nzeitlicher Hinsicht mit dem Beginn der Störung ausgelöst werden. Einmal muss\n„sofort“ nach Bekanntwerden des Eingriffs und der Täter der sogenannte Protest\nerhoben werden und im Weiteren ist innert Jahresfrist ab dem Zeitpunkt der\nStörung die Klage einzureichen. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin\nwurden die Störarbeiten (Aushub, Kofferung) im Sommer 2008 ausgeführt\n(Beschwerdeschrift S. 3). Auf den eingelegten Fotografien des Gesuchstellers\n(act. 8/9) ist aber zu erkennen, dass die Strasse später mit einem Teerbelag\nversehen wurde. Wann dies war, ergibt sich nicht aus den Akten. Bis zum\nAbschluss der Strassenbauarbeiten durfte der Gesuchsteller aber damit rechnen,\ndass seitens der Bauherrschaft allfällige Besitzesstörungen an der Mauer\nverhindert bzw. allenfalls behoben würden. Den Beweis dafür, wann die Strasse\nals vollendet zu gelten hatte, hat die Beschwerdeführerin, welche sich auf\nVerwirkung beruft, nicht erbracht. Der Beginn der Frist für die Erhebung des\nProtestes und der Klageinstanzierung bleibt somit im Unklaren. Zugunsten des\nGesuchstellers ist somit davon auszugehen, dass das Beanstandungsschreiben\nvom 2. November 2008 noch rechtzeitig war, was somit auch für die\n\nSeite 6 — 9\nKlageeinreichung vom 10. April 2009 gilt. Die Einrede der Verwirkung ist somit\nunbegründet. Offen bleiben kann unter diesen Umständen, ob sie überhaupt\nrechtzeitig erhoben wurde und dies nicht spätestens in der Vernehmlassung der\nGesuchsgegnerin ans Kreisamt hätte erfolgen müssen (vgl. PKG 1996 Nr. 9),\nzumal neue Tatsachen im Beschwerdeverfahren nicht mehr vorgebracht werden\ndürfen (PKG 2005 Nr. 26).\n\n4. Im Beschwerdeverfahren zu beurteilen bleibt, ob der Kreispräsident die X.\nAG zu Recht verpflichtet hat, die Mauer entlang der Parzelle Nr. _ zu sichern,\ndamit sie später nicht umkippen kann. Nicht mehr Gegenstand des\nBeschwerdeverfahrens sind die vom Gesuchsteller gerügten Punkte im\nZusammenhang mit den Rissen in der Mauer und den Marksteinen.\n\n"}