{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-01-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-270_2010-01-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_270_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4beaeb993393f6d9c290db725853c077b945b572bddac40947ec07b33a15d45441ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4beaeb993393f6d9c290db725853c077b945b572bddac40947ec07b33a15d45441ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_270", "Checksum": "f08bef40b9ec3d5e5a898fb136ad406e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 270"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 05.01.2010 ERZ 2009 270"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 05.01.2010 ERZ 2009 270"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Besitzesschutz | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:19:44", "Checksum": "dbcd68bdac48f891548d8bcf94e97843", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 05.01.2010 ERZ 2009 270\nRegeste:\nBesitzesschutz | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\nIn der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der vom\nKreispräsident eingenommene Standpunkt, die X. AG habe entlang der Mauer\neinseitig 40 bis 50 cm abgegraben, nicht zutreffe und bestritten werde. Das\nFundament der Mauer sei weder berührt, noch untergraben worden. Zudem liege\nder Strassengrenzverlauf rund 40 bis 60 cm von der Mauer entfernt. Auch sei der\nBereich zwischen Strasse und Mauer mittels Humus auf Wunsch von Y. ordentlich\nhergerichtet worden. Y. hätte alsdann nicht bewiesen, dass die Mauer oder deren\nFundament durch die X. AG verändert worden sei. Auch handle es sich beim\nVorbringen, die Mauer werde im Laufe der Zeit umkippen, um eine reine\nBehauptung. Eine Bedrohung des Besitzstandes durch einen Eingriff der X. AG\nsei weder erstellt noch bewiesen. Ausserdem habe sich der Beschwerdegegner\nnicht rechtzeitig im Sinne von Art. 928 ZGB gegen die Besitzesstörung gewehrt.\nDer Anspruch sei gemäss Art. 929 Abs. 2 ZGB verjährt. Die angefochtene\nVerfügung des Kreispräsidenten Maienfeld gehe überdies über den von Y.\ngestellten Antrag hinaus und sei daher auch aus diesem Grund aufzuheben.\n\nSeite 3 — 9\n2. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2009 forderte der Einzelrichter am\nKantonsgericht die Vorinstanz und den Beschwerdegegner zur Vernehmlassung\nauf. Die Vernehmlassung des Kreisamtes Maienfeld ging am 9. Dezember 2009\nein. Der Beschwerdegegner reichte keine Stellungnahme ein.\n\n3. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im\nangefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden\nErwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Gegen Entscheide des Kreispräsidenten im Befehlsverfahren gemäss Art.\n145 ff. ZPO kann beim Einzelrichter am Kantonsgericht Beschwerde erhoben\nwerden, wobei für das Beschwerdeverfahren die Vorschriften von Art. 152 ZPO\nanzuwenden sind. Da die vorliegende Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde\nund im Übrigen den Formerfordernissen entspricht, kann grundsätzlich darauf\neingetreten werden.\n\n2.a) Beim bundesgerichtlichen Besitzesschutz handelt es sich um einen\nmateriellrechtlichen Anspruch (vgl. Marginalie zu Art. 146 ZPO). Die Regelung des\nVerfahrens ist jedoch dem kantonalen Recht überlassen. Der bündnerische\nZivilprozess sieht für den Besitzesschutz ausschliesslich das Befehlsverfahren vor\n(vgl. Art. 137 Ziff. 14 ZPO; Rehli, Das Befehlsverfahren nach bündnerischem\nRecht, insbesondere sein Anwendungsbereich, Diss. Zürich 1977, S. 57). Dies\nliegt darin begründet, dass beim Besitzesschutz im Allgemeinen verhältnismässig\neinfach festgestellt werden kann, ob der Anspruch ausgewiesen ist und sich das\nsummarische Verfahren durchaus für die Erledigung von\nBesitzesschutzangelegenheiten eignet. Im summarischen Verfahren gelten\ngrundsätzlich die Vorschriften des beschleunigten Verfahrens mit gewissen\nEinschränkungen, die sich aus Art. 138 ZPO ergeben. Als Beweismittel sind etwa\nUrkunden, schriftliche Auskünfte, Augenscheine und Beweisaussagen einer Partei\nzulässig. Andere Beweismittel werden nur zugelassen, wenn der Kläger nicht in\ndas ordentliche Verfahren verwiesen werden kann oder wenn sie das Verfahren\nnicht wesentlich verzögern (Art. 138 Ziff. 4 ZPO).\n\nb) Offengelassen wird in Art. 152 ZPO, ob dem Einzelrichter am\nKantonsgericht im Beschwerdeverfahren volle Kognition oder eine bloss\nbeschränkte Prüfungsbefugnis zusteht. Die Bezeichnung des Rechtsmittels als\nBeschwerde lässt zwar eher auf letzteres schliessen. Die Möglichkeit, von Amtes\n\nSeite 4 — 9\nwegen Beweise erheben zu können, spricht hingegen klar für eine volle Kognition.\nVon der Sache her ist eine Überprüfung auf Angemessenheit denn auch\nangezeigt, da es im Befehlsverfahren häufig um Ermessensfragen geht und das\nRechtsmittel praktisch an Bedeutung verlöre, wenn der Kantonsgerichtspräsident\nnur bei Missbrauch des Ermessens und offensichtlich falscher Feststellung des\nSachverhalts einschreiten könnte. Auch das Fehlen eines Hinweises wie in Art.\n236 Abs. 3 ZPO lässt den Schluss zu, der Gesetzgeber habe eine Beschränkung\nder Kognition nicht gewollt (vgl. Nay, Zivilprozessordnung und\nGerichtsverfassungsgesetz des Kantons Graubünden, Chur 1986, S. 101). Damit\nist dem Einzelrichter am Kantonsgericht eine volle Kognition zuzuerkennen. Er ist\nweder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht an den Entscheid der\nVorinstanz gebunden (vgl. PKG 2001 Nr. 39 E. 2c).\n\nc) Der Umfang des Novenrechts im Rechtmittelverfahren wird in Art. 152\nAbs. 3 ZPO geregelt, welcher bestimmt, dass der Einzelrichter von Amtes wegen\nneue Beweise erheben kann. In PKG 2001 Nr. 39 E. 2.a wurde, in Anlehnung an\nArt. 152 ZPO sowie aufgrund des Umstandes, dass der Nachreichung von\nBeweismitteln gerade im summarischen Verfahren durchgeführten\nAmtsbefehlsverfahren gemäss Art. 137 Ziff. 14 ZPO eine grössere Bedeutung\nzukommt als im ordentlichen Zivilprozess, entschieden, eine Nachreichung von\nUrkunden durch die Parteien müsse auch im Beschwerdeverfahren gegen einen\nAmtsbefehl möglich sein. In PKG 2005 Nr. 26 wurde der Umfang des Novenrechts\ndahingehend konkretisiert, dass die Nachreichung von Beweismitteln nur dann\nzulässig ist, wenn es darum geht, eine im vorinstanzlichen Verfahren bereits\nbehauptete Tatsache zu belegen. Das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweise\nzu neuen Tatsachen ist jedoch unzulässig.\n\n"}