{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-01-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-270_2010-01-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_270_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4beaeb993393f6d9c290db725853c077b945b572bddac40947ec07b33a15d45441ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4beaeb993393f6d9c290db725853c077b945b572bddac40947ec07b33a15d45441ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_270", "Checksum": "f08bef40b9ec3d5e5a898fb136ad406e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 270"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 05.01.2010 ERZ 2009 270"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 05.01.2010 ERZ 2009 270"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Besitzesschutz | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:19:44", "Checksum": "dbcd68bdac48f891548d8bcf94e97843", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 05.01.2010 ERZ 2009 270\nRegeste:\nBesitzesschutz | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 05. Januar 2010 Schriftlich mitgeteilt am:\nERZ 09 270 29. Januar 2010\n\nVerfügung\nEinzelrichter in Zivilsachen\n\nVorsitz Präsident Brunner\nRedaktion Aktuarin ad hoc Küng\n\nIn der zivilrechtlichen Beschwerde\n\nder X . A G , Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch\nRechtsanwältin Dr. iur. Marianne Sonder, Hartbertstrasse 11, 7002 Chur,\ngegen\ndie Verfügung des Kreispräsidenten Maienfeld vom 18. November 2009, mitgeteilt\nam 20. November 2009, in Sachen des Y., Gesuchsteller und Beschwerdegegner,\n\nbetreffend Amtsbefehl (Besitzesschutz),\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. 1. Im Sommer 2008 wurde in A. entlang der Parzelle Nr. _, deren Eigentümer\noffenbar Y. ist, die Zufahrtsstrasse (Parzelle Nr. _) zur Parzelle Nr. _ der\nEigentümerin X. AG erstellt, um damit die Liegenschaft B. in A. zu erschliessen.\nMit Schreiben vom 2. November 2008 forderte Y. die X. AG nach Abschluss der\nArbeiten auf, gewisse Mängel zu beheben. Unter anderem verlangte er, dass die\nRisse an der Mauer entlang der Parzelle Nr. _ behoben und die Mauer, dort wo\nTerrain abgetragen worden sei, unterfangen werden.\n\n2. Da nicht alle Mängel innert Frist behoben wurden, gelangte Y. mit\nAmtsbefehlgesuch vom 10. August 2009 an den Kreispräsidenten Maienfeld,\nwobei er folgende Rechtsbegehren stellte:\n„1. Dem Gesuchsgegner sei unter Androhung der Ungehorsamstrafe gemäss\nArt. 292 StGB zu befehlen, die bestehende Mauer zwischen den Parzellen _ und _\nauf der Strassenseite neu zu unterfangen.\n2. Dem Gesuchsgegner sei unter Androhung der Ungehorsamstrafe gemäss\nArt. 292 StGB zu befehlen, die herausgerissenen Marksteine zwischen den\nParzellen 1517 und _ sowie _ zu ersetzten.\n3. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu\nLasten der Gesuchsgegner.“\n\n3. Die X. AG beantragte am 10. September 2009, auf das Amtsbefehlsgesuch\nsei nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen.\n\n4. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2009, mitgeteilt am 30. Oktober 2009, lud\nder Kreispräsident von Maienfeld die Parteien zum Augenschein und zur\nHauptverhandlung auf den 19. November 2009 vor Ort vor. Anlässlich dieser\nVerhandlung machte der Gesuchsteller unter anderem auf eine einseitige\nUntergrabung entlang der Grundstückmauer von ca. 40 bis 50 cm aufmerksam\nund machte geltend, diese sei zwischenzeitlich durch eine kleine Aufschüttung\nverdeckt worden. Die Gesuchsgegnerin bestritt anlässlich der Verhandlung die\nVorbringen der Gegenseite und stellte sich zudem auf den Standpunkt, der\nKreispräsident sei in casu nicht zuständig, da es sich ihres Erachtens um eine\nForderung nach Leistung handle.\n\nB. Am 18. November 2009, mitgeteilt am 20. November 2009, erliess der\nKreispräsident von Maienfeld folgenden Amtsbefehl:\n„1. Im Sinne der Erwägungen wird die Gesuchsgegnerin verpflichtet, die erwähnte\nMauer luftseitig durch geeignete Massnahmen so zu sichern, dass diese durch die\n\nSeite 2 — 9\nlandwirtschaftliche Nutzung des höheren Terrains keinen Schaden nehmen und\nauch später nicht umkippen kann.\n2. Auf die sonstige bauliche Sanierung der erwähnten Mauer (Ausbessern von\nRissen) durch die Gesuchsgegnerin wird im Sinne der Erwägungen verzichtet.\n3. Die Neuvermarchung mit Bolzen erfolgt durch den Geometer.\n4. Die Kosten des Verfahrens von Total Fr. 350.00 werden beiden Parteien zu\ngleichen Teilen auferlegt. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen.\n5. (Rechtsmittelbelehrung).“\n\nIn seiner Begründung hielt der Kreispräsident fest, die Mauer sei strassenseitig um\n40 bis 50 cm abgegraben worden und es bestehe die Gefahr, dass sie im Laufe\nder Zeit umkippen werde. Es könne hingegen nicht rechtsgenüglich bewiesen\nwerden, dass der Riss im Verputz der Mauer durch die Bauarbeiten an der neuen\nStrasse entstanden sei. Weiter hielt der Kreispräsident fest, dass die Art der\nVermarchung allein der Geometer bestimme.\n\nC. 1. Gegen diesen Amtsbefehl reichte die X. AG am 1. Dezember 2009 innert\nFrist Beschwerde beim Einzelrichter am Kantonsgericht ein und beantragte\nFolgendes:\n„1. Ziffer 1 der Verfügung des Kreispräsidenten Maienfeld vom 18.11.2009 sei\naufzuheben und das entsprechende Gesuch des Y. vom 10.08.2009 abzuweisen.\n2. Dem Rekurs sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer\nzulasten des Rekursgegners.“\n\n"}