Seite 14 — 15 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’200.- (einschliesslich Schreibgebühren) gehen zulasten des Beschwerdeführers, welcher die Beschwerdegegnerin aussergerichtlich mit Fr. 2356.45 zu entschädigen hat.