In casu wurde die Beschwerde in allen Punkten abgewiesen, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Beschwerdeführers gehen, welcher die Beschwerdegegnerin aussergerichtlich angemessen zu entschädigen hat. Die Parteien haben am 14. beziehungsweise am 15. Januar 2010 ihre Honorarnoten für das Beschwerdeverfahren eingereicht, welche sich hinsichtlich des Stundenaufwandes nicht wesentlich voneinander unterscheiden. Angesichts des doch erheblichen Aufwandes für die Beschwerdeantwort kann auf die Honorarnote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin abgestellt werden und eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 2'356.45 inkl. MwSt zugesprochen werden.