9. Gemäss Art. 122 Abs. 1 wird die unterliegende Partei in der Regel zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet. Zudem wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 122 Abs. 2 ZPO). In casu wurde die Beschwerde in allen Punkten abgewiesen, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Beschwerdeführers gehen, welcher die Beschwerdegegnerin aussergerichtlich angemessen zu entschädigen hat.