Der Kreispräsident hätte seinen Kostenpunkt vielmehr in den Amtsbefehl vom 12. November 2009 integrieren müssen und nicht erst später in einer separaten Kostenverfügung nachschieben dürfen. Daran ändert auch nichts, dass der Kreispräsident einerseits offensichtlich bestrebt war, den Hauptentscheid möglichst rasch mitzuteilen und andererseits für den nachträglichen Kostenspruch den Eingang der angeforderten Honorarnote abwarten wollte. Für ein Zuwarten mit der Zustellung des Kostenentscheides in dem Sinne, wie dies vom Beschwerdeführer dargelegt wird, bestand auf Grund des Gesagten jedoch ohnehin keinen Grund.