Seite 13 — 15 der vorliegenden Beschwerde nicht in Rechtskraft erwachsen sei und der Kreispräsident erst nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist über die Kostenzuteilung hätte entscheiden dürfen. Diese Begründung ist haltlos. Der Kreispräsident hätte seinen Kostenpunkt vielmehr in den Amtsbefehl vom 12. November 2009 integrieren müssen und nicht erst später in einer separaten Kostenverfügung nachschieben dürfen.