Art. 274a OR das. Die Beurteilung dieser Rechtsfragen fällt in die sachliche Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde und eine entsprechende Klage wäre demnach bei der Mietschlichtungsbehörde einzureichen gewesen. Für ein Amtsbefehlsverfahren ist in diesem Zusammenhang kein Raum. 7. Zusammenfassend ist der Kreispräsident auf das Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Ausweisungsverfügung gemäss Art. 146 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 151 Ziff. 3 ZPO vom 15. Oktober 2009 bezüglich Entfernung des Hundes aus der Mietwohnung aufgrund fehlender sachlicher Zuständigkeit zu Recht nicht eingetreten, weshalb die Beschwerde von A. abzuweisen ist.