b) Wie oben dargelegt, fällt die beantragte Entfernung des Hundes aus der Mietwohnung nicht in den Anwendungsbereich von Art. 146 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO und damit auch nicht in den Zuständigkeitsbereich des Kreispräsidenten. Mit dem Begehren um Entfernung des Hundes aus der Mietwohnung soll vielmehr geklärt werden, wie die Mietwohnung während des Erstreckungsverfahrens weiter genutzt werden kann. Insbesondere stellen sich die Fragen, ob eine separate Kündigung der Heimtierhaltungsvereinbarung zulässig ist und in welcher Form diese Kündigung zu erfolgen hat. Diese Fragen betreffen zweiseitige Bestimmungen des Mietvertrages und stellen damit einen „mietrechtlichen Tatbestand“ im Sinne von