6.a) Gemäss Art. 274a Abs. 1 lit. b OR sind die Schlichtungsbehörden zwingend verpflichtet, in allen Streitigkeiten bei der Miete unbeweglicher Sachen eine Schlichtung durchzuführen. Ein die Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde begründender „mietrechtlicher Tatbestand“ liegt vor, wenn es um Streitigkeiten aus dem (bestehenden) Bestand, Nichtbestand oder „Nichtmehrbestand“ (Auflösung, Dahinfallen etc.) eines Mietvertrages geht. (vgl. SVIT-Kommentar, a.a.O., N 10b ff. zu Art. 274a OR; Lachat et al., a.a.O., S. 77 ff.; Peter Higi, a.a.O.,