Anfechtungs- und Erstreckungsklage ist folglich eine zwangsweise Durchsetzung der Rückgabe der Sache ausgeschlossen. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Begehren des Beschwerdeführers um Entfernung des Hundes aus der Mietwohnung nicht in den Anwendungsbereich von Art. 146 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO fällt, da im vorliegenden Verfahren weder die Rückgabe der Mietsache im Sinne von Art. 267 OR beziehungsweise eine Ausweisung der Mieterin aus dem Mietobjekt beantragt wird. Damit fällt auch eine Zuständigkeit des Kreispräsidenten im Sinne von Art. 146 ff. ZPO ausser Betracht.