d) Der Beschwerdeführer stellt in seinem Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Ausweisungsverfügung vom 15. Oktober 2009 insbesondere das Rechtsbegehren, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Hund aus der Mietwohnung zu entfernen. Von einer Rückgabe der Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses im Sinne von Art. 267 OR beziehungsweise von einer richterlichen Ausweisung des Mieters ist im vorliegenden Verfahren jedoch nirgends die Rede. Auch im Verfahren vor der Schlichtungsbehörde für Mietsachen des Bezirkes Inn wird die Ausweisung der Mieterin aus den Mieträumlichkeiten mit keinem Wort erwähnt.