267 OR hat auf das Ende des Mietverhältnisses zu erfolgen, wobei der massgebende Zeitpunkt zur Rückgabe, welcher auch die Fälligkeit der Rückgabeleistung bewirkt, der Tag ist, an welchem das Mietverhältnis endet. Bis zum rechtskräftigen Entscheid über eine Anfechtungs- oder Mieterstreckungsklage im Sinne von Art. 271 ff. OR steht die Rechtshängigkeit dieser Klage der zwangsweisen Durchsetzung der Rückgabe Seite 11 — 15 der Mietsache durch den Vermieter entgegen (vgl. Peter Higi, in: Zürcher Kommentar zum Obligationenrecht, Zürich 1995, N 48 und N 56 zu Art. 267).