Im Kanton Graubünden ergibt sich die Rechtsgrundlage zum Exmissionsverfahren aus Art. 145 ZPO in Verbindung mit Art. 146 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO. Demgemäss entscheidet der Kreispräsident als Ausweisungsbehörde im Amtsbefehlsverfahren über die Ausweisung bei Miete und Pacht. Im Übrigen beruft sich auch der Gesuchsteller in seinem Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Ausweisungsverfügung auf genau diese Bestimmung. Die Rückgabe der Sache im Sinne von Art. 267 OR hat auf das Ende des Mietverhältnisses zu erfolgen, wobei der massgebende Zeitpunkt zur Rückgabe, welcher auch die Fälligkeit der Rückgabeleistung bewirkt, der Tag ist, an welchem das Mietverhältnis endet.