Seite 10 — 15 c) Somit bleibt zu prüfen, ob in casu ein Anwendungsfall von Art. 146 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO gegeben ist. Gestützt auf diese Bestimmung kann der Vermieter oder Verpächter eine richterliche Ausweisung des Mieters oder Pächters erwirken, sofern dieser die Miet- oder Pachtsache nicht vorschriftsgemäss herausgibt. Die materiellrechtliche Grundlage zu dieser prozessualen Norm ergibt sich im Mietrecht aus Art. 267 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220). Gemäss dieser Bestimmung muss der Mieter die Sache in dem Zustand zurückgeben, der sich aus dem vertragsgemässen Gebrauch ergibt.