b) Von vornherein ausser Betracht fallen im vorliegenden Fall die Ziffern 4 (Baueinsprachen) und 5 (Vollstreckung rechtskräftiger gerichtlicher Urteile). Auch die Ziffern 1 und 2 finden in casu keine Anwendung. Ist der Vermieter zugleich Eigentümer der Mietsache, kann er sich nebst dem vertraglichen Rückgabeanspruch auf das Eigentumsrecht im Sinne von Art. 641 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) berufen. Die Nichtrückgabe der Mietsache (bei behauptetem Vertragsende) ist jedoch keine Besitzesstörung im Sinne von Art. 926 ff. ZGB, da in erster Linie über die vertragliche Berechtigung zu entscheiden ist.