5.a) Im Befehlsverfahren können verschiedene materiellrechtliche Ansprüche durchgesetzt werden. Art. 146 ZPO zählt die Anwendungsbereiche in Abs. 1 Ziff. 1 – 5 abschliessend auf. Die Ziffern 1 und 2 normieren das Befehlsverfahren im Zusammenhang mit dem Besitzesschutz. Gemäss Ziffer 3 ist das Befehlsverfahren zulässig für die Ausweisung bei Miete und Pacht. Ziffer 4 regelt das Befehlsverfahren bei Baueinsprachen, wenn die Verletzung privatrechtlicher Gesetzesbestimmungen oder privater Ansprüche geltend gemacht wird. Und schliesslich wird in Ziffer 5 das Befehlsverfahren zur Vollstreckung rechtskräftiger gerichtlicher Entscheide für zulässig erklärt.