4.a) Unter vorsorglichen Massnahmen versteht man Anordnungen des Gerichts, mit denen einer Partei vor oder während des ordentlichen Prozesses vorläufiger Rechtsschutz gewährt wird (Vogel/ Spühler, a.a.O., §61 N 190). Gemäss Art. 145 ZPO trifft der Kreispräsident die zum Rechtsschutz erforderlichen Massnahmen. Ist ein Verfahren in der Hauptsache jedoch bereits anhängig, so gelangt Art. 52 ZPO zur Anwendung. Gemäss dieser Bestimmung erlässt der Einzelrichter oder der Präsident des sachlich zuständigen Gerichts die geeigneten Massnahmen zur vorsorglichen Regelung der Verhältnisse (Nay, Zivilprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Graubündens, Chur 1986, S. 96).