Seite 8 — 15 Bei einem Nichteintretensentscheid wegen fehlender Zuständigkeit gibt es nichts zu vollziehen, da materiell gar nichts verfügt wurde. Insbesondere würde auch der provisorische Amtsbefehl durch Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht wieder aufleben, da dieser mit Erlass des definitiven Entscheides von Gesetzes wegen dahingefallen ist (vgl. 2.a und b). Der prozessuale Antrag um aufschiebende Wirkung ist somit abzuweisen.