Der Beschwerdeführer stellt in seiner Rechtsschrift den prozessualen Antrag, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren. Gemäss seinen Ausführungen versteht der Beschwerdeführer dieses Rechtsinstitut im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, mit welcher seinem Begehren um Entfernung des Hundes aus der Wohnung der Beschwerdegegnerin bereits vor Erlass des Beschwerdeentscheides zum Durchbruch verholfen wird. Dies ist wie erwähnt jedoch nicht die Bedeutung der aufschiebenden Wirkung. Der Kreispräsident ist – wie nachfolgend erläutert und rechtlich richtig formuliert – auf das Amtsbefehlsbegehren nicht eingetreten.