3. Gemäss Art. 152 Abs. 2 ZPO kommt der Beschwerde gegen Entscheide im Amtsbefehlsverfahren keine aufschiebende Wirkung zu; doch kann der Einzelrichter diese durch vorsorgliche Verfügung anordnen. Die aufschiebende Wirkung hat den Zweck, die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides zu hemmen (Vogel/ Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Auflage, Bern 2006, §63 N 36). Der Beschwerdeführer stellt in seiner Rechtsschrift den prozessualen Antrag, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren.