Stillschweigend wurde das Gesuch jedoch als Antrag um Erlass eines definitiven Amtbefehls unter vorgängigem Erlass eines provisorischen Amtsbefehls erweitert, was von keiner Partei beanstandet wurde. Auf jeden Fall sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur diejenigen Rügen zu beurteilen, welche sich gegen den definitiven Amtsbefehl – welcher den provisorischen Amtsbefehl vom 19. Oktober 2009 ersetzt - richten. Auf das Gesuch um Vollzug des am 19. Oktober 2009 erlassenen provisorischen Amtsbefehl kann demzufolge nicht eingetreten werden.