Da dem Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Ausweisungsverfügung kein Gesuch um Erlass eines definitiven Amtsbefehls folgte, hätte der Kreispräsident grundsätzlich sogar die Möglichkeit gehabt, auf das Gesuch um ausschliesslichen Erlass eines superprovisorischen Amtsbefehls nicht einzutreten. Stillschweigend wurde das Gesuch jedoch als Antrag um Erlass eines definitiven Amtbefehls unter vorgängigem Erlass eines provisorischen Amtsbefehls erweitert, was von keiner Partei beanstandet wurde.