Ob es bei dieser Rechtslage möglich ist, dass der superprovisorische Amtsbefehl zunächst „sistiert“, das heisst in seiner Wirkung eingestellt wird, wie dies der Kreispräsident am 9. November 2009 getan hat, bevor der definitive Amtsbefehl erlassen wird, braucht im vorliegenden Verfahren nicht entschieden zu werden. Da dem Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Ausweisungsverfügung kein Gesuch um Erlass eines definitiven Amtsbefehls folgte, hätte der Kreispräsident grundsätzlich sogar die Möglichkeit gehabt, auf das Gesuch um ausschliesslichen Erlass eines superprovisorischen Amtsbefehls nicht einzutreten.