Seite 7 — 15 demzufolge rechtlich inexistent wurde, ist dieses Begehren um Vollzug des superprovisorischen Amtsbefehls ein rechtliches Unding. Ob es bei dieser Rechtslage möglich ist, dass der superprovisorische Amtsbefehl zunächst „sistiert“, das heisst in seiner Wirkung eingestellt wird, wie dies der Kreispräsident am 9. November 2009 getan hat, bevor der definitive Amtsbefehl erlassen wird, braucht im vorliegenden Verfahren nicht entschieden zu werden.