Ein solches Gesuch ist, ohne dass gleichzeitig ein Gesuch um Erlass eines definitiven Amtsbefehls gestellt wird oder ein solches bereits gestellt wurde, prozessual für sich allein unzulässig. Es ist prozessual nicht denkbar – und wäre wegen Verletzung des Anspruch auf rechtliches Gehör verfassungswidrig (Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung; BV; SR 101) -, dass der Kreispräsident gegen eine Partei eine verpflichtende Verfügung erlassen könnte, ohne dass diese Partei im Verfahren jemals zu Wort käme.