ZPO konsequenterweise vor, dass der provisorische Amtsbefehl mit Erlass des definitiven dahinfällt. Diese Rechtsfolge tritt von Gesetzes wegen ein, ohne dass der provisorische Amtsbefehl noch ausdrücklich aufgehoben werden müsste. Der Gesuchsteller liess am 15. Oktober 2009 ausschliesslich ein Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Ausweisungsverfügung gemäss Art. 151 Ziff. 3 ZPO stellen (vgl. Ziffer 2 der Rechtsbegehren). Ein solches Gesuch ist, ohne dass gleichzeitig ein Gesuch um Erlass eines definitiven Amtsbefehls gestellt wird oder ein solches bereits gestellt wurde, prozessual für sich allein unzulässig.