Gemäss dieser Bestimmung wird vorausgesetzt, dass anschliessend, und nachdem der Gegenpartei Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, der definitive Amtsbefehl erfolgt. Da bei Erlass eines provisorischen Amtsbefehls stets die Gefahr besteht, dass der Kreispräsident aufgrund einseitiger beziehungsweise unvollständiger Informationen entscheiden muss, und die Möglichkeit gegeben ist, dass er nach Anhörung der Gegenpartei zu einer anderen Überzeugung gelangt, sieht das Gesetz in Art. 151 Ziff. 3 ZPO konsequenterweise vor, dass der provisorische Amtsbefehl mit Erlass des definitiven dahinfällt.