2.a) Gemäss Art. 151 Ziff. 3 ZPO kann der Kreispräsident, wenn Gefahr in Verzug ist, ohne Anhörung der Gegenpartei einen provisorischen Amtsbefehl erlassen, welcher spätestens mit dem Erlass des definitiven Amtsbefehls dahinfällt. Gemäss dieser Bestimmung wird vorausgesetzt, dass anschliessend, und nachdem der Gegenpartei Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, der definitive Amtsbefehl erfolgt.