Gemäss Aufzeichnung im Track & Trace der Schweizerischen Post wurde der am 13. November 2009 zugestellte Amtsbefehl vom Gesuchsteller erst am 16. November 2009 bei der Post abgeholt, so dass die 10-tägige Beschwerdefrist am 17. November 2009 begann (Art. 59 Abs. 3 ZPO) und das Ende der Frist auf den 26. November 2009, den Tag der Einreichung, fiel. Schon gar nicht konnte der am 13. November 2009 zugestellte Amtsbefehl vom 12. November 2009 bei einer Beschwerdefrist von 10 Tagen bereits am 21. November 2009 rechtskräftig sein, wie dies die Beschwerdeführerin ausführt. Die Beschwerde ist somit sowohl gegen den Amtsbefehl vom 12. November 2009 als auch gegen die Kostenverfügung