c) Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Vernehmlassung vom 4. Januar 2010 geltend, der Entscheid des Kreispräsidenten Sur Tasna vom 12. November 2009, mitgeteilt am 13. November 2009, sei vom Beschwerdeführer nicht innert der 10-tägigen Frist angefochten worden, weshalb dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen sei und auf die Beschwerde nicht mehr eingetreten werden könne. Gemäss Aufzeichnung im Track & Trace der Schweizerischen Post wurde der am 13. November 2009 zugestellte Amtsbefehl vom Gesuchsteller erst am 16. November 2009 bei der Post abgeholt, so dass die 10-tägige Beschwerdefrist am 17. November 2009 begann (Art.