Bei eingeschriebenen Postsendungen gilt nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass diese grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zugestellt gelten, in welchem der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt. Wird der Adressat nicht angetroffen und wird daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird; geschieht dies nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt (vgl. BGE 127 I 31; PKG 1986 Nr. 33, PKG 2004 Nr. 10).