I. In der Vernehmlassung vom 10. Dezember 2009 beantragte das Kreisamt Sur Tasna die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Eingabe vom 4. Januar 2010 nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin dahingehend Stellung, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei. Bezüglich Letzterem führt der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin aus, die Beschwerde vom 26. November 2009 gegen den Entscheid des Kreisamtes Sur Tasna vom 12. November 2009 sei vom Beschwerdeführer nicht innerhalb der 10-tägigen Beschwerdefrist eingereicht worden und daher in Rechtskraft erwachsen, weshalb auf die Beschwerde gegen diesen Entscheid nicht mehr eingetreten werden könne.