Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der Heimtierhaltungsvertrag sei nicht integrierter Bestandteil des gekündigten Mietvertrags und daher auch nicht Gegenstand des hängigen Verfahrens bezüglich der Erstreckung des Mietverhältnisses vor dem Bezirksgericht Inn. Daher habe der Beschwerdeführer sein Gesuch zu Recht beim Kreispräsidenten eingereicht (Art. 146 ZPO in Verbindung mit Art. 150 ZPO). Zudem sei die Kündigung der Heimtierhaltungsvereinbarung seitens der Beschwerdegegnerin unangefochten geblieben, weshalb diese nicht mehr berechtigt sei, den Hund in der Wohnung zu halten.