H. Gegen diese Entscheide liess A. am 26. November 2009 beim Einzelrichter des Kantonsgerichts Graubünden Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren erheben: I. Rechtsbegehren „1. Es sei der Entscheid des Kreispräsidenten Sur Tasna vom 12. November 2009 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei unter Androhung des Zwangsvollzugs und der Unterlassungsfolgen gemäss Art. 151 Ziff. 4 ZPO zu verpflichten, den Hund aus der Mietwohnung im Parterre + 1 OG, _, 7545 X. sofort zu entfernen; 2. es sei der Kreispräsident Sur Tasna anzuweisen, den am 19. Oktober 2009 erlassenen provisorischen Amtsbefehl zu vollziehen;