52 Abs, 2 ZPO zum Erlass von vorsorglichen Massnahmen sachlich (und örtlich) zuständig gewesen wäre. Dass es sich dabei um die gleiche Sache handle, ergebe sich aus der Tatsache, dass der sogenannte Heimtierhaltungsvertrag ein Anhang zum Mietvertrag für Wohnräume bilde und daher als integrierender Bestandteil des Mietvertrages zu qualifizieren sei. Bezüglich der Kostenzuteilung entschied das Kreisamt Sur Tasna nach Eingang der Honorarnoten der Rechtsvertreter beider Parteien am 20. November 2009, mitgeteilt am 24. November 2009, in einem separaten Entscheid.